Der DFB wird Gebühren für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen künftig zumindest teilweise an die jeweiligen Heimvereine weitergeben. Das Präsidium fasste am Freitag einen entsprechenden Grundsatzbeschluss. Die Debatte um die Kostenbeteiligung von Vereinen beschäftigt Fußball und Politik bereits seit Monaten. Auch die Sicherheit in den deutschen Fußballstadien steht dabei zunehmend im Fokus.

Auslöser sind mögliche Gebührenbescheide für Polizeikosten. Präsident Bernd Neuendorf betont jedoch weiterhin, dass eine solche Kostenregelung aus Sicht des Verbandes nicht der richtige Weg ist.
DFB verweist auf Vermögensbetreuungspflicht
Erhält der Deutsche Fußball-Bund künftig Bescheide über Polizeigebühren im Zusammenhang mit Risikospielen, sollen die daraus entstehenden Kosten mindestens anteilig beim Heimklub landen. Nach Darstellung des DFB ist der Verband wegen seiner bestehenden Vermögensbetreuungspflicht grundsätzlich dazu angehalten, diese Ausgaben weiterzureichen.
„Sollte der DFB Gebührenbescheide für Polizeikosten erhalten, werden wir die Kosten an die jeweiligen Vereine weiterreichen“, erklärte Neuendorf nach der Präsidiumssitzung am Freitag.
Neuendorf kritisiert Gebührenmodell
Ungeachtet des Beschlusses hält der DFB-Präsident die Erhebung von Polizeikosten bei Fußballspielen weiterhin für verfehlt. „Das gemeinsame Ziel von Politik, Polizei, Verbänden und Vereinen muss es sein, die Sicherheitslage vor Ort zu verbessern und Polizeieinsatzstunden anlässlich Fußballspielen zu verringern. Beides wird durch eine Gebührenregelung nicht erreicht. Wir bevorzugen daher weiterhin einen kooperativen Ansatz in der Zusammenarbeit mit Politik und Polizei.“
Grundlage für die Entscheidung des Verbandes ist die Gesetzeslage in Bremen. Dort hatte eine Regelung zu Gebühren bei Hochrisikoveranstaltungen einen Rechtsstreit mit der Bundesliga ausgelöst. Das Bundesverfassungsgericht entschied anschließend, dass solche Gebühren grundsätzlich rechtmäßig erhoben werden dürfen. Auch im Saarland arbeitet die Landesregierung derzeit an einer vergleichbaren Vorschrift.